Zertifizierungsordnung

Zertifizierungsordnung

QHSE cert GmbH
Iland Straße 37a
45711 Datteln


Nachstehende Zertifizierungsverfahren betreffen die in den jeweiligen Regelwerken verankerte Verfahrensvorschriften:
ISO Standards gem. DAU-Anerkennung
EMAS gem. DAU-Anerkennung
EEG gem. DAU-Anerkennung
EfbV Regelwerke nach Vorgaben der behördlich zuständigen Stellen, (KrWG, EfB-V, GewAbfV)
RecyClass gem. Vorgaben der Standards EU Plastic Recyclers Europe
(Blauer Engel) UBA / RAL, DIN / EN Spezifikationen

 

1                  Assessment (Audits und Gutachten / Validierungen)
1.1                 Einsatz von Auditoren und Gutachtern
Die QHSE cert GmbH hat das Recht, zur Erbringung der Zertifizierungsleistungen sowohl interne als auch externe Auditoren und Fachexperten einzusetzen. Die QHSE cert GmbH verpflichtet sich nur ausreichend qualifizierte und geeignete Auditoren, die als QHSE cert GmbH Auditoren berufen wurden, einzusetzen. Ein Auftraggeber ist nur berechtigt, einen von QHSE cert GmbH eingesetzten Auditor abzulehnen, wenn ihm die Zusammenarbeit mit dem Auditor unzumutbar ist oder ein Auditor aus anderen wesentlichen Gründen nicht zur Leistungserbringung geeignet ist. Der Auftraggeber hat QHSE cert GmbH die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. In einem solchen Fall ist QHSE cert GmbH verpflichtet, anstatt des abgelehnten Auditors einen anderen geeigneten Auditor einzusetzen. Für den Fall, dass ein Auditor unmittelbar vor oder während des Audits ausfällt, benennt QHSE cert GmbH innerhalb angemessener Zeit eine Vertretung.  Für die Ablehnung dieses Vertreters gilt vorheriger Satz 3 entsprechend, (siehe auch 18.7).
Ein Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der QHSE Auditoren / Gutachter beeinflussen könnte. Dies gilt insbesondere für Einlassungen zu Beratungstätigkeit oder Anstellung, Aufträge auf eigene Rechnung oder gesonderte Honorarabsprachen.  Ein Auftraggeber ist verpflichtet, der QHSE cert GmbH jede bekannte Situation offen zu legen, die ihn selbst oder die QHSE cert GmbH vor Interessenkonflikte stellen könnte. Die QHSE cert GmbH kann bei der Erbringung von Zertifizierungsleistungen veranlassen, dass Trainee- Auditoren die Auditoren und Gutachtern begleiten. Die QHSE cert GmbH verpflichtet sich nur nach Absprache mit einem Auftraggeber einen ausreichend qualifizierte Trainee-Auditor einem Assessment zuzuführen. Ein Auftraggeber ist berechtigt, einen von der QHSE cert GmbH anvisierten Trainee-Auditor abzulehnen.



1.2                 Audittermine und -fristen
Ein Auftraggeber kann Wunschtermine für die Durchführung von Audits angeben, welche die QHSE cert GmbH vor dem Hintergrund von Kapazitäten und Praktikabilität prüfen wird. Vom Auftraggeber angegebene Wunschtermine sind unverbindlich und müssen von der QHSE cert GmbH nicht eingehalten werden. QHSE cert GmbH und der Auftraggeber vereinbaren die verbindlichen Termine rechtzeitig vor einem geplanten Audit. Audits sind i.d.R. innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen. Die QHSE cert GmbH wird den Auftraggeber über die Fristen, innerhalb derer Audits durchzuführen sind, informieren. Der Auftraggeber wird sich für die Terminvereinbarung mit der QHSE cert GmbH rechtzeitig in Verbindung setzen und einen Termin vereinbaren, dass die QHSE cert GmbH das Audit fristgerecht abschließen kann. Unterlässt der Auftraggeber seine Mitwirkung bei der Vereinbarung der Audittermine und kann deswegen ein Audit nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, ist die QHSE cert GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Schadensersatz- und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. die QHSE cert GmbH ist außerdem berechtigt, wenn ein Zertifikat erteilt wurde das Zertifikat zu entziehen.
Wenn der Auftraggeber ein begonnenes Audit abbricht oder wenn QHSE cert GmbH ein begonnenes Audit abbricht und dieser Abbruch auf einem in der Verantwortung  des Auftraggebers liegenden Grund beruht, wird der Auftraggeber der QHSE cert GmbH die entstandenen Mehraufwendungen ersetzen, die QHSE cert GmbH durch das Vorbereiten und/oder das erfolglose Bereitstellen der Auditleistungen sowie für die Verschiebung des Audits entstehen. Sollten an dem Ort oder in dem Gebiet, in dem QHSE cert GmbH Audits durchführen soll, schwerwiegende Ereignisse eintreten, wie insbesondere höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen oder wurden für das Gebiet Reisewarnungen des Auswärtigen Amts ausgesprochen, ist die QHSE cert GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten zur Auditdurchführung befreit, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollte. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.



2                   Zertifizierungsverfahren

2.1                 Verfahrensablauf
Wenn ein Vertrag eine Zertifizierung vorsieht und den Verfahrensablauf nicht anders regelt, gliedert sich das Zertifizierungsverfahren in ein Erstzertifizierungsaudit für die erstmalige Erteilung des Zertifikats bzw. ein Rezertifizierungsaudit für die wiederholte Erteilung des Zertifikats, und regelmäßige Überwachungsaudits in den Phasen zwischen Erstzertifizierung und Rezertifizierung bzw. nach einer Rezertifizierung und der darauffolgenden Rezertifizierung.
Sind gemäß den Spezifischen Bedingungen mehrere Standorte eines Auftraggebers in die vereinbarte Prüfung einbezogen, finden die relevanten Regelungen des angewendeten Standards Anwendung.
Stellen Auditoren oder Gutachter der QHSE cert GmbH bei einem Assessment  Mängel fest, die ein Auftraggeber nicht regelkonform und / oder fristgerecht behebt, ist QHSE cert GmbH berechtigt, den Vertrag auszusetzen oder außerordentlich zu kündigen. Schadensersatz- und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Die QHSE cert GmbH ist bei einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, ein erteiltes Zertifikat auszusetzen oder zu entziehen.


2.2                 Vorprüfung | Voraudit 
Vorprüfung
Eine sog. Vorprüfung ist verbindlich bei Regelwerken zu EMAS und EfBV. Die in einer Vorprüfung durchgeführten Untersuchungen beinhalten in der Regel die Prüfung der Geltungsbereiche und der Tätigkeitsfelder sowie die stichprobenartige Funktionsprüfung des Management-Systems. Eine Vorprüfung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit möglicher feststellbarer Mängel.

Voraudit
Nur relevant bei Standards nach ISO 17021. Hier kann auf Wunsch eines Auftraggebers die Durchführung eines Voraudits veranlasst werden. Die im Voraudit durchgeführten Untersuchungen beinhalten in der Regel die Prüfung der Managementdokumentation und die stichprobenartige Funktionsprüfung des Management-Systems. Das Voraudit erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der festgestellten Mängel. Voraudits können in der Regel je Auftraggeber / Standort und Standard nur einmal durchgeführt werden.

Vorprüfungen oder Voraudits sind nicht bei Standards nach ISO 17065 möglich


2.3                 Erstzertifizierungsaudit (ISO)
Das Erstzertifizierungsaudit erfolgt, sofern sich aus einem Vertrag nichts anderes ergibt, in zwei Stufen, einer Bereitschaftsanalyse einschließlich einer Dokumentenprüfung (Stufe 1) und dem Assessment vor Ort an dem/den Standort/en des Auftraggebers (Stufe 2). Nach Abschluss der Stufe 2 wird der Bericht über das Assessment erstellt. Aufgrund der Ergebnisse der Stufe 1 können Änderungen in der Planung zur Stufe 2 erforderlich werden, wie z.B. Assessment-Verlauf, Zusammensetzung des Assessment-Teams oder der Termin des Assessments. Die Stufe 1 des Audits wird in der Regel ebenfalls vor Ort an dem/den Standort/en des Auftraggebers durchgeführt. Die Bewertung der Stufe 1 muss sicherstellen, dass die Ziele der Stufe 2 erfüllt werden können. Wenn zwischen Stufe 1 und Stufe 2 mehr als drei Monate und weniger als sechs Monate vergehen, sollte die Stufe 1 wiederholt werden. Nach Ablauf von sechs Monaten ist die Stufe 1 zu wiederholen. Ist die Einhaltung dieser Frist von 6 Monaten aufgrund eines in der Verantwortung des Auftraggebers liegenden Grundes nicht möglich, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Stufe 1 kostenpflichtig erneut durchführen zu lassen. Hierfür erhält der Auftraggeber ein gesondertes Angebot. Ein Erstzertifizierungsaudit muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss begonnen sein.
Für Vorprüfungen gem. EfbV gelten die Regelungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnungen


2.4                Überwachungsaudits
Während der Gültigkeitsdauer eines Zertifikats ist einem Auftraggeber entsprechend den vertraglichen und den von den Akkreditierungsstellen oder durch Gesetz vorgesehenen Regelungen verpflichtet, fristgerecht ein Überwachungsaudits durchführen zu lassen.


2.5                 Rezertifizierungsaudit
Ein Rezertifizierungsaudit entspricht dem Verfahren eines gesamtheitlichen Erstzertifizierungsaudits.


2.6                 Nachaudit
Werden bei Assessments durch Auditoren oder Gutachter der QHSE cert GmbH Mängel (Nichtkonformitäten) festgestellt hat die QHSE cert GmbH ein Nachaudit durchzuführen. Erhält die QHSE cert GmbH Kenntnis zu einer relevanten Beschwerde, die sich auf den Auftraggeber bezieht, so liegt es im Ermessen der QHSE cert GmbH, ein Nachaudit bzw. eine Verbesserungskontrolle durchzuführen. Die QHSE cert GmbH kann Zusatzaudits, auch kurzfristig verlangen, wenn plausible Gründe für eine mögliche Aberkennung eines von der QHSE cert GmbH ausgestellten Zertifikats bekannt werden, Besondere Audits z.B. zur Untersuchung von Beschwerden sowie bei der Änderung von Normen, Richtlinien oder Vereinbarungen, die der entsprechenden Zertifizierung zugrunde liegen. ist von der QHSE cert GmbH ein separates Angebot zu erstellen. Nachaudits sind innerhalb der von QHSE cert GmbH genannten Frist durchzuführen.


2.7                 Witnessaudit
Ein Auftraggeber gestattet Mitarbeitern oder Beauftragten von Akkreditierungstellen der QHSE cert GmbH in allen Betriebsstätten Witnessaudits oder Sonderaudits durchzuführen. Die Mitarbeiter oder Beauftragten der Akkreditierungstellen die ein Witness- oder Sonderaudit durchführen, werden von den Akkreditierungstellen ausgewählt; ein Auftraggeber ist lediglich berechtigt, einen solchen Mitarbeiter / Beauftragten bis spätestens 2 Wochen vor einem geplanten Audittermin schriftlich abzulehnen, wenn die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Witnee-Auditor  trotz ergriffener Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit unzumutbar ist. Bei berechtigter Ablehnung eines Mitarbeiters / Beauftragten einer  Akkreditierungstelle wird sich QHSE cert GmbH darum bemühen, dass die Akkreditierungstelle den Mitarbeiter / Beauftragten austauscht. Sollte ein Austausch nicht möglich sein, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.  Ein Auftraggeber verpflichtet sich, auch bei seinen Herstellern und Subunternehmen oder die seiner Niederlassungen, für die Möglichkeit solcher Witnessaudits / oder Sonderaudits zu sorgen.

2.8           Auditbegleitung von Akkreditierungstellen / zuständigen Behörden
Ein Auftraggeber gestattet Beauftragten von Akkreditierungstellen (DAU, DAkkS, BLE) sowie zuständigen Behörden / Aufsichtsbehörden der QHSE cert GmbH in allen Betriebsstätten Auditbegleitungen durchzuführen. Die Beauftragten der Akkreditierungstellen, zuständigen Behörden, die ein Witnessaudit oder eine Auditbegleitung durchführen, (z.B. gem. §40 Abs.2 S2 BioStNachV / § 15 Abs. 2 und 8 UAG) sind dabei befugt Grundstücke, Geschäfts- Betriebs- und Lagerräume, sowie Transportmittel zu betreten und Dokumentationen zur Evaluierung einer Auditierung einzusehen.  Ein Auftraggeber verpflichtet sich, auch bei seinen Herstellern und Subunternehmen oder die seiner Niederlassungen, für die Möglichkeit solcher Witnessaudits / oder Auditbegleitung zu sorgen.

3.    Zertifizierungsentscheidung
Nach ordnungsgemäßer Durchführung des Erstzertifizierungsaudits, des Rezertifizierungsaudits bzw. der Überwachungsaudits oder Nachaudit stellen die Auditoren / Gutachter der QHSE cert GmbH eine Zertifizierungsentscheidung über die Erteilung, Aufrechterhaltung, Erneuerung oder Erweiterung eines Zertifikats. Die Auditoren / Gutachter der QHSE cert GmbH treffen die Zertifizierungsentscheidung nach eigenem Ermessen innerhalb der anwendbaren Normen und Regeln und aufgrund der im Rahmen der Audits erhaltenen Informationen und Dokumente.

  1. Fällt die Zertifizierungsentscheidung positiv aus, erhält ein Auftraggeber nach näherer Bestimmung des Vertrags ein Zertifikat, bei einem Überwachungs-Audit die Information der fortlaufenden Aufrechterhaltung der betreffenden Zertifizierung.
  2. Fällt bei einer Erstzertifizierung die Zertifizierungsentscheidung negativ aus, erhält ein Auftraggeber kein Zertifikat, weil nicht alle Voraussetzungen zur Konformität der betreffenden Norm für die Zertifikatserteilung erfüllt sind. 
     
  3. Fällt bei einem Überwachungsaudit die Zertifizierungsentscheidung negativ aus, erhält ein Auftraggeber keine Verlängerung der Gültigkeit
  4. Fällt bei einer Rezertifizierungsaudits die Zertifizierungsentscheidung negativ aus, erhält ein Auftraggeber keine Neueinstellung des Zertifikates


Liegen nach der Durchführung der Prüfung nicht alle Voraussetzungen zur Erteilung eines Zertifikates vor, werden Berichte erstellt, in denen die Abweichungen festgehalten bzw. Auflagen bekannt gegeben werden, die zur Erlangung des Zertifikates notwendig sind. Die Frist zur Behebung der Abweichung wird mit dem Auditor / Gutachter vereinbart und darf die gesetzlich geregelte Frist nicht überschreiten.  Nach Behebung der Abweichungen innerhalb dieser Frist erfolgt die Überprüfung der Wirksamkeit nach Ermessen der QHSE cert GmbH durch Prüfung nachgereichter Dokumente oder eine Nachprüfung vor Ort.
Können die Mängel in dieser Zeit nicht behoben werden, behält sich die QHSE cert GmbH eine Entscheidung über die Durchführung einer erneuten Nachprüfung vor.  Liegen auch nach zweimaliger Nachprüfung die Voraussetzungen nicht vor, kann das Zertifikat endgültig nicht erteilt werden. Ein neues Zertifizierungsverfahren muss dann als Erstzertifizierung durchgeführt werden.
 

3.1  Umgang mit Beschwerden und Einsprüchen (appeals-process)
Beschwerden zu Zertifizierungsentscheidungen oder einem Verfahren der Zertifizierungsstelle als auch Gutachter-Auswahl oder Audit-Berichte können an die QHSEcert GmbH gerichtet werden. Das Beschwerdeverfahren obliegt einem Mitarbeiter der QHSEcert GmbH, welcher nicht am betreffenden Zertifizierungs- / Verifizierungs- oder Validierungsverfahren beteiligt ist / war. Die Durchführung eines appeals-process / Beschwerde-Verfahren ist streng vertraulich und ist so durchzuführen, dass eine Benachteiligung des Einspruchs-/Beschwerdeführers ausgeschlossen wird.

In denen für einen appeals-process erforderlichen Vorgängen erfolgt eine Ursachanalyse, zur Entscheidungsfindung ob dieser appeals-process eine sog. berechtigte oder nicht berechtigte Beschwerde ist. Die Frist von Beschwerdeeingang bis zur Mitteilung über die Entscheidung an die Beschwerde-Vortragende Einspruchspartei sollte vier Wochen nicht überschreiten. Eine Entscheidung kann über eine Schiedsperson des gleichen Fachgebiets / Akkreditierung zur Entscheidungsfindung festgestellt werden. Der Ergebnis einer Entscheidung erfolgt ausschließlich in Schriftform.


4.                    Erteilung und Nutzung von Zertifikaten und Dokumenten
Wird einem Auftraggeber explizit ein Zertifikat erteilt oder werden dem Auftraggeber prüfbezogene Dokumente zur Verfügung gestellt, z.B. Audit-Berichte  /Gutachten (siehe Arbeitsergebnisse /Nutzungsobjekt), erhält ein Auftraggeber das Recht, das Nutzungsobjekt gemäß der Bestimmungen aus Nr 8 und Nr. 9 o.g. AGB und nachstehender Bestimmung zu nutzen.
Ein Zertifikat  darf nur während des im Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraums verwendet werden und nur in dem Zeitraum solange eine Zertifizierung nicht ausgesetzt ist. Endet der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats bevor eine Rezertifizierung durchgeführt wurde, darf das Zertifikat nicht weiter verwendet werden bevor ein neues Zertifikat erteilt wurde. Ein Auftraggeber darf nicht den Eindruck erwecken, seine Organisation stehe in einem gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichem Verhältnis mit der QHSE cert GmbH oder einem mit QHSE cert GmbH verbundenen Unternehmen oder er könne für QHSE cert GmbH oder ein mit QHSE cert GmbH verbundenes Unternehmen auftreten. Die QHSE cert GmbH haftet nicht für eine unzulässige Verwendung des Zertifikates.


5.                   Veröffentlichung einer Zertifikatszuteilung
Die QHSE cert GmbH ist verpflichtet, Verzeichnisse (Zertifikatsdatenbank) der von ihr erteilten, ausgesetzten und zurückgezogenen Zertifikate zu führen und mit Name eines Auftraggebers, Adresse, zertifizierte Norm sowie Geltungsbereich zu veröffentlichen. Ein Auftraggeber kann in begründeten Ausnahmefällen eine Einschränkung der zu veröffentlichenden Informationen beantragen. Die QHSE cert GmbH ist aber in jedem Fall verpflichtet, den Status eines vorgelegten Zertifikates zu benennen.
Ein Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die QHSE cert GmbH im Zuge einer erfolgreich erteilten Zertifizierung Re-Zertifizierung den Namen der Organisation des Auftraggebers, das Nutzungsobjekt, das der Auftraggeber nutzen darf (samt Identifikationsmöglichkeit), Gültigkeit des Nutzungsobjekts und sonstige zertifikatsrelevante Informationen wie Entzug oder Aussetzung im Internet veröffentlicht. Abweichend davon werden Zertifikate z.B.nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, auf den jeweiligen webseiten der ausstellenden Institution veröffentlicht. Diese Veröffentlichung unterliegt nicht der Regelung der QHSE cert GmbH.


6.                  Vertraulichkeit
Neben Nr. 6 o.g. AGB gilt eine Information nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch QHSE cert GmbH bereits öffentlich bekannt war oder ohne einen Verstoß zu Nr. 6 o.g. AGB öffentlich bekannt wurde, bzw. zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch QHSE cert GmbH dieser bereits bekannt war;

Neben Nr. 6 o.g. AGB gilt eine Information ebenso als nicht vertraulich wenn die QHSE cert GmbH diese vor dem Abschluss einer Vereinbarung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn selbst bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt. Die QHSE cert GmbH wird vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und sie Dritten weder weiterleiten noch auf sonstige Weise zugänglich machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen treffen. QHSE cert GmbH darf Vertrauliche Informationen nur zu Zwecken der Vorbereitung, Einschätzung und Durchführung des Vertrags verwenden und nicht anderweitig zu ihren eigenen Gunsten oder den Gunsten von Dritten nutzen. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht, wenn ein Auftraggeber für den konkreten Einzelfall der Weitergabe vertraulicher Informationen an einen Dritten vorher schriftlich zugestimmt hat; Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht, wenn die QHSE cert GmbH zur Offenlegung vertraulicher Informationen durch Gesetz, den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung oder aufgrund der Regularien einer Akkreditierungsstelle verpflichtet ist. In diesen Fällen ist die QHSE cert GmbH ist berechtigt, von den schriftlichen Unterlagen, die der QHSE cert GmbH zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen zu behalten.
Stellt die QHSE cert GmbH vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Zertifizierungsordnung oder den sonstigen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber Dritten zur Verfügung, wird die QHSE cert GmbH den Auftraggeber, soweit möglich und soweit erlaubt darüber in Kenntnis setzen. Im Falle einer Beschwerde, die sich auf den Auftraggeber bezieht, werden sich die QHSE cert GmbH, der Auftraggeber und der Beschwerdeführer über die eventuelle Veröffentlichung von vertraulichen Informationen, insbesondere der Gegenstand der Beschwerde sowie dessen Lösung, abstimmen. Die QHSE cert GmbH ist berechtigt, vertrauliche Informationen zu Zwecken der ordnungsgemäßen Aktenführung und Archivierung auch nach Vertragsende mit dem Auftraggeber zu behalten. Siehe auch Nr. 15 o.g. AGB


7.                  Datenschutz
Die QHSE cert GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes gem. der DSGV. Im Rahmen von gesetzlichen oder von Akkreditierungsstellen vorgeschriebenen Publikationspflichten darf die QHSE cert GmbH die Adressdaten eines Auftraggebers und zertifikatsrelevante Tatsachen bekannt geben. Die QHSE cert GmbH speichert, verarbeitet und nutzt auch personenbezogene Daten eines Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzt die QHSE cert GmbH auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen der Anlage zur DSGV hat die QHSE cert GmbH  technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf die DSGV verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten. 
 

8.                     Preise
Die QHSE cert GmbH hat die im Vertrag vereinbarten Preise auf der Grundlage der Angaben des Auftraggebers über das Unternehmen kalkuliert. Bei Veränderung der Umstände innerhalb des Unternehmens eines Auftraggebers oder bei Veränderung der anwendbaren Normen und Regularien können sich die Art, der Umfang oder der Inhalt der durchzuführenden Audits und ggf. Zertifizierung ändern. In einem solchen Fall erfüllt der abgeschlossene Vertrag nicht mehr seinen Zweck. Die QHSE cert GmbH wird deswegen ein neues Angebot über die Leistungserbringung mit neuen Preisen und ggf. sonstigen Konditionen stellen. Nimmt der Auftraggeber dieses neue Angebot an, gilt der damit geschlossene geänderte Vertrag. Nimmt der Auftraggeber das neue Angebot nicht an, ist die QHSE cert GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und, wenn ein Zertifikat erteilt wurde, dieses nach näherer Maßgabe dieser AGB zu entziehen.



9.               Interne Audits, Second Party Audits und Multisiteverfahren
Bei internen Audits und bei Second Party Audits gelten diese Regelungen der Zertifizierungsordnung mit Ausnahme bzw. naheliegender Adaption. Ist im Rahmen des Second Party Audits ein Dritter zu prüfen/zu beurteilen und hat die QHSE cert GmbH mit dem zu prüfenden/zu beurteilenden Dritten keinen eigenen Vertrag geschlossen, wird der Auftraggeber diesen Dritten dazu verpflichten, diese AGB so einzuhalten, als wäre dieser Dritte selbst Auftraggeber. Bei Multisiteverfahren ist die Zentrale des Vertragspartners  verpflichtet für die Einhaltung dieser Zertifizierungsordnung und o.g. AGB durch die Standorte zu sorgen.



9.              Änderung der Zertifizierungsbedingungen
Die QHSE cert GmbH ist berechtigt, diese Zertifizierungsordnung zu ändern, wenn und soweit sich die Zertifizierungsanforderungen in einer Weise ändern, dass QHSE cert GmbH nur unter geänderten Bedingungen in der Lage ist, ihre vertraglich vereinbarte Leistung im Einklang mit den Anforderungen einer konformen Zertifizierung zu erbringen. Über Änderungen  wird die QHSE cert GmbH einen Auftraggeber mit einer angemessenen Frist von mindestens drei Monaten informieren. Ein Auftraggeber hat innerhalb der gesetzten Frist die Möglichkeit, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht ein Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, gelten die geänderten Zertifizierungsbedingungen als zwischen den Parteien vereinbart. Im Falle des Widerspruchs eines Auftraggebers haben beide Parteien das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat ab dem Zugang des Widerspruchs bei der QHSE cert GmbH zu kündigen.



10.                Unwirksamkeit einer Bestimmung
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Zertifizierungsbedingungen gilt an deren Stelle die gesetzliche Regelung als vereinbart. Sofern keine gesetzliche Bestimmung besteht, verpflichten sich die Parteien eine neue wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt unberührt.

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