EMAS Validierung NACE 15

NACE 15: Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

ABSCHNITT C — VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN Abteilung Gruppe Klasse ISIC Rev. 4

NACE 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

Diese Abteilung umfasst das Zurichten und Färben von Pelzen und die Verarbeitung von Fellen zu Leder durch Gerben und Zurichten sowie die Weiterverarbeitung des Leders zu Gebrauchsgegenständen. Der NACE code 15 beinhaltet ferner die Herstellung von gleichartigen Erzeugnissen aus anderen Stoffen (Kunstleder oder Lederersatz),etwa von Schuhwerk aus Gummi, von Reisekoffern und –taschen aus Textilien usw. Die Erzeugnisse aus Lederersatz werden deshalb hier eingereiht, weil das Verfahren zu ihrer Herstellung dem für Erzeugnisse aus Leder ähnelt (z. B. Reisegepäck) und sie oft in der selben statistischen Einheit hergestellt werden.
 

  • 15.1 Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

Diese Gruppe umfasst die Herstellung von Leder und Fellen sowie von Erzeugnissen daraus.
 

  • 15.11 Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen

Diese Klasse umfasst Gerben, Färben und Zurichten von Fellen und Häuten

  • Herstellung von Sämisch-, Pergament-, Lack- oder metallisiertem Leder
  • Herstellung von Lederfaserstoff
  • Schaben, Scheren, Rupfen, Gerben, Bleichen und Färben von (noch behaarten) Fellen

Diese Klasse umfasst nicht:
Erzeugung von Fellen und Häuten bei der Tierhaltung (s. 01.4)
Erzeugung von Fellen und Häuten beim Schlachten (s. 10.11)
Herstellung von Lederbekleidung (s. 14.11)
Herstellung von Kunstleder nicht auf der Grundlage von natürlichem Leder (s. 22.19, 22.29)

 

  • 15.12 Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

Diese Klasse umfasst: die Herstellung von Koffern, Taschen und anderen Waren aus Leder, Kunstleder oder anderen Materialien wie Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, bei denen die gleiche Technologie angewendet wird wie bei Leder

  • Herstellung von Sattlerwaren
  • Herstellung von nichtmetallischen Uhrarmbändern (z. B. aus Stoff, Leder, Kunststoff)
  • Herstellung von verschiedenen Artikeln aus Leder oder Kunstleder: Treibriemen, Dichtungen usw.
  • Herstellung von Schnürsenkeln aus Leder
  • Herstellung von Reit- und anderen Peitschen

Diese Klasse umfasst nicht
Herstellung von Lederbekleidung (s. 14.11)
Herstellung von Lederhandschuhen, -hüten und -mützen (s. 14.19)
Herstellung von Schuhen (s. 15.20)
Herstellung von Fahrradsätteln (s. 30.92)
Herstellung von Uhrarmbändern aus Edelmetallen (s. 32.12)
Herstellung von Uhrarmbändern aus unedlen Metallen (s. 32.13)
Herstellung von Haltegurten und anderen Gurten für die Berufsausübung (s. 32.99)

 

  • 15.20 Herstellung von Schuhen

Diese Klasse umfasst:

  • Herstellung von Schuhen aller Art, aus beliebigem Material, in beliebigen Verfahren einschließlich Gießverfahren
  • Herstellung von Schuhteilen aus Leder: Oberteile und Teile davon, Lauf- und Innensohlen, Absätze usw.
  • Herstellung von Zugstiefeln, Gamaschen u. Ä.


Diese Klasse umfasst nicht:
Herstellung von Schuhen aus Textilfasern ohne Sohle (s. 14.19)
Herstellung von Schuhteilen aus Holz (z. B. Absätze und Leisten) (s. 16.29)
Herstellung von Absätzen und Sohlen für Gummistiefel und –schuhe sowie von anderen Gummiteilen für Schuhe (s. 22.19)
Herstellung von Kunststoffteilen für Schuhe (s. 22.29)
Herstellung von Skischuhen (s. 32.30)
Herstellung von orthopädischen Schuhen (s. 32.50)

 

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