Ende der Abfalleigenschaft

Ende der Abfalleigenschaft
EoW -End of Waste-

Mit der Einführung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) konnte die Grundlage geschaffen werden, dass die restriktive Einstufung von Abfällen innerhalb des Wirtschaftskreislaufes differenziert werden kann.

Der Artikel 6 Absatz 1 und 2 der AbfRRL eröffnet die Möglichkeit, dass bestimmte Abfälle wieder Produktstatus erlangen können. Dies ist im § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) übernommen und entspricht den Grundsätzen der Recycling- und Kreislaufwirtschaft.

Ende der Abfalleigenschaft

Nach  § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

  • dieser für bestimmte Zwecke verwendet wird
  • ein Markt  oder eine Nachfrage besteht
  • alle für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen erreicht sind
  • alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sind
  • die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist mit Feststellung des Produktstatus nicht mehr anwendbar. Die Verbringung von Sekundärrohstoffen mit einem Produktstatus unterliegt nicht mehr den Vorgaben des Abfallverbringungsgesetzes; daher wären in Fällen eines EU weiten Handels auch keine abfallrechtlichen Dokumentationen vorzuhalten. Zudem ist für die Lagerung von Produkten keine BImSchG-Genehmigung erforderlich.

Die Voraussetzungen gemäß der o.g. Verordnungen ergeben somit:

  • Das EoW Material ist für konkrete Zwecke und konkrete Verfahren gemäß Anhänge der betr. Abfallende-Verordnung bestimmt. Dies bedeutet konkrete aufbereitungstechnische und stoffspezifische Kriterien
  • Der Erzeuger des EoW Produktes erstellt eine Konformitätserklärung für jede Charge
  • Die Erzeugerorganisation unterhält ein Qualitäts-Managementsystem zur Dokumentation der Einhaltung der Kriterien für das Abfallende.
  • Die Konformität zu den EU Verordnungen und zu den Qualitäts-Managementsystemen sind von einem Umweltgutachter jährlich zu validieren.

Welche Organisationen können sich nach den EoW Regelungen zertifizieren lasssen

Welche Organisationen können sich nach den EoW Regelungen zertifizieren lasssen

Nach den derzeit vorliegenden Regelungen des Artikel 6 Abs. 1 der AbfRRL, bzw.  § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), sind zum Erlangen des Produktstatus für ein Material aus einem Abfall, ausschließlich Organisationen zertifizierbar, welche ein Verwertungsverfahren anwenden.

Verwertung bedeutet demnach, nur Anlagen der Abfallverwertung, also mit Änderung der Eigenschaft(en) von Abfällen, können nach vorliegenden Regelungen zertifiziert werden.
Händler oder Importeure sind nicht nach den Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft zertifizierbar.

Verwerter müssen nicht zwingend als Entsorgungsfachbetrieb zertifizert sein, jedoch müssen Verwerter, welche Elektroaltgeräte (EAG) entfrachten und deren Fraktionen (z.B. Aluminium oder Kupfer) als Produkt deklarieren möchten, nach § 21 ElektroG zertifiziert sein.

Grundsätzlich ist eine Genehmigung als Abfallverwerter erforderlich.

Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb
Zertifizierung als Erstbehandlungssanlage gem ElektroG

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