EU 333 / 2011
Eisen und Stahl
Der Fremdstoffanteil bei Eisen- und Stahlschrott darf maximal 2 %, betragen.
Werden diese jeweiligen maximalen Fremdstoffanteile überschritten, verbleiben die Metallfraktionen im Regime des Abfallrechts.
Die Verbringung von Schrott mit Produktstatus unterliegt nicht den Vorgaben des Verbringungsrechts; daher sind in diesem Fall auch keine abfallrechtlichen Transportanforderungen zu erfüllen; wird der zulässige maximale Fremdstoffanteil jedoch überschritten, handelt es sich bei der Lieferung um eine illegale Abfallverbringung bei die entsprechenden Haftungsfolgen einhergehen.
Wird für ein zuvor als Abfall definiertes Material das Ende der Abfalleigenschaft bestätigt, gelten die abfallbezogenen Rechtspflichten im weitesten Sinne nicht mehr
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Validierungen zum Nachweis der Ende der Abfalleigenschaft Eisen-, Stahlschrotten gem.
EU Nr. 333/2011

