Zertifizierung gem. dem ElektroG
Zertifizierung gem. dem ElektroG
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/19/EU – WEEE2. Diese Regelung gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die gem. §2 des ElektroG in nachstehenden Geräte-Kategorien zugeordnet sind:
- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
- Beleuchtungskörper
- elektrische und elektronische Werkzeuge
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Medizinprodukte
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- automatische Ausgabegeräte
Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (EBA), haben ihre Konformität jährlich durch einen Umweltgutachter validieren zu lassen. Ein Zertifikat gem. des ElektroG oder eine WEEE Konformität darf nur dann ausgestellt werden, wenn eine EAB zu den technischen Anforderungen konform ist und das Stoffstrom-Monitoring, welches zur Ermittlung der Verwertungsquoten erforderlich ist, in nachvollziehbarer Weise validiert werden kann.
Wir bieten für Ihr Unternehmen
- Zertifizierung der Erstbehandlungsanlage gem. § 21, Abs. 2 ElektroG
- Zertifizierung in Verbindung mit der EfBV gem. § 21, Abs. 4 ElektroG
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben in Verbindung mit dem ElektroG setzt die erfolgreiche Zertifizierung nach der EfB-V voraus. Ein Zertifikat gilt mit jährlicher, verbindlicher Rezertifizierung analog zum EfBV Zertifikat längstens für einen Gültigkeitszeitraum von 18 Monaten.
Sammelgruppe 1
Die Sammelgruppe 1 (SG 1) gemäß ElektroG umfasst Geräte zur Temperaturregulierung, die sowohl für Kühl- als auch Wärmezwecke genutzt werden. Hierzu zählen hauptsächlich Kühlschränke, Gefriergeräte, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Wärmepumpentrockner sowie ölgefüllte Radiatoren. Aufgrund des Gehalts an FCKW und Öl erfordern diese Geräte eine besondere Entsorgung.
Sammelgruppe 2
Die Sammelgruppe 2 (SG2) gemäß den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) umfasst Bildschirme, Monitore sowie Geräte, die über Bildschirme mit einer Fläche von mehr als 100 cm² verfügen. Diese spezielle Kategorie wird separat erfasst, da die enthaltenen Schadstoffe eine besondere Gefährdung darstellen und eine aufwändige Verwertung bzw. umweltgerechte Behandlung erfordern.
Sammelgruppe 3
Die Sammelgruppe 3 gemäß den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) beinhaltet hauptsächlich Leuchtmittel wie Energiesparlampen, LED-Lampen sowie Leuchtstoffröhren. Diese Kategorie umfasst Beleuchtungselemente, die potenziell quecksilberhaltig sind oder aufgrund ihrer Materialzusammensetzung spezielle Entsorgungsverfahren benötigen. Ziel ist es, eine umweltgerechte Behandlung schädlicher Substanzen sicherzustellen und wertvolle Ressourcen durch Recyclingprozesse zurückzugewinnen.
Sammelgruppe 4
Die Sammelgruppe 4 gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) umfasst insbesondere Beleuchtungseinrichtungen wie Gasentladungslampen, Kompaktleuchtstofflampen (häufig als Energiesparlampen bezeichnet) sowie LED-Lampen. Eine getrennte Sammlung dieser Geräte ist erforderlich, da sie häufig Schadstoffe wie Quecksilber enthalten oder über spezifische Bauteile verfügen, die für den Recyclingprozess von besonderer Bedeutung sind.
Sammelgruppe 5
Die Sammelgruppe 5 des ElektroG beinhaltet kleine Haushaltsgeräte sowie kompakte Informations- und Telekommunikationsgeräte, deren maximale äußere Abmessung 50 Zentimeter nicht überschreitet. Beispiele hierfür sind Staubsauger, Toaster, Rasierapparate, Uhren, Kameras, Telefone und elektronische Werkzeuge.
Sammelgruppe 6
Die Sammelgruppe 6 gemäß Elektrogesetz (ElektroG) beschränkt sich spezifisch auf Photovoltaikmodule, auch bekannt als Solarmodule. Diese Kategorie wurde eigens eingeführt, um den besonderen Anforderungen hinsichtlich Entsorgung, Lagerung und Wiederverwertung von Solarmodulen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz dazu sind andere Elektrogeräte, wie etwa Wärmeüberträger, Bildschirme, Lampen sowie große und kleine Elektrogeräte, den Sammelgruppen 1 bis 5 zugeordnet.
